Seit Samstag, 12. Juni 2021, müssen Fahrgäste in Bus und Bahn sowie an Haltestellen nur noch medizinische Gesichtsmasken tragen. Die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken wurde kurzfristig von Seiten der Landesregierung aufgehoben
Die Maskentragepflicht gilt – wie bisher – für Personen ab 6 Jahren. Soweit Kinder zwischen 6 und 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
Von der Maskentragepflicht ausgenommen sind – wie bisher – Kinder unter 6 Jahren, sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
Medizinische Gesichtsmasken im Sinne der Coronaschutzverordnung NRW sind sogenannte OP-Masken. Die Regelung ist neu in § 5 Abs. 3 Nr. 1 CoronaSchVO NRW zu finden.
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