Ab Freitag, 28. Mai 2021, tritt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft.
Darin enthalten ist eine Änderung in Bezug auf die Pflicht zum Tragen von Atemschutzmasken (FFP2 / KN95 / N95) in Fahrzeugen und Einrichtungen (z.B. Haltestellen) im ÖPNV.
Demnach können Kinder zwischen 6 und 13 Jahren, soweit sie aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ersatzweise eine medizinische Maske („OP-Maske“) tragen.
Für Nutzer*innen des ÖPNV und seinen Einrichtungen gilt ab 28. Mai 2021 in NRW – wie bisher unabhängig von der örtlichen Inzidenz – somit Folgendes:
– eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske für Menschen ab 6 Jahren;
– Kinder zwischen 6 und 13 Jahren können, soweit sie aufgrund der Passform keine Atemschutzmaske tragen können, ersatzweise eine medizinische Maske („OP-Maske“) tragen.
Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind:
– Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
– Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
Erläuterung Bezeichnung Atemschutzmaske: Atemschutzmasken im Sinne der NRW-Coronaschutzverordnung sind Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95/N95).
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