Private Feste / Änderungen in der Corona- Schutzverordnung
Bund und Länder haben am vergangenen Dienstag erneut über weitere Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie beraten und die Coronaschutzverordnung aktualisiert.
Ab dem 1. Oktober gelten demnach neue Vorgaben für private Feste (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter). Nach wie vor dürfen diese nur aufgrund eines herausragenden Anlasses mit bis zu 150 Teilnehmern stattfinden.
Neu ist jedoch die Regelung, dass bei Festen, die außerhalb der Wohnung mit mehr als 50 Teilnehmern stattfinden sollen, eine Pflicht zur vorherigen Anzeige beim zuständigen Ordnungsamt besteht. Die Anzeige der Veranstaltung muss spätestens drei Werktage vor dem Termin in schriftlicher Form erfolgen.
Für die Anzeige stellt die Stadt Ennepetal einen entsprechenden Vordruck zur Verfügung. Er kann auf der Homepage der Stadt Ennepetal abgerufen werden.
Neben der Anzeigepflicht wurde ebenfalls beschlossen, dass der/die Verantwortliche bei der Durchführung der Veranstaltung eine Teilnehmerliste aufzustellen und während der Veranstaltung zu aktualisieren hat. Die Teilnehmerliste muss die Daten aller Gäste (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitpunkt der An- und Abreise) enthalten und für einen Zeitraum von vier Wochen aufbewahrt werden.
Die Stadt Ennepetal weist darauf hin, dass abweichende Teilnehmerzahlen aufgrund der Entwicklung des Inzidenzwertes möglich sind. Liegt die 7-Tages-Inzidenz über dem Wert von 35 (d.h. über 35 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohner im Ennepe-Ruhr-Kreis), dürfen an Festen höchstens 50 Personen teilnehmen. Bei einem Inzidenzwert von 50 sind maximal 25 Teilnehmer zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall durch das Ordnungsamt aufgrund eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zugelassen werden. Der Inzidenzwert wird täglich auf der Homepage des Ennepe-Ruhr-Kreises
(www.enkreis.de) aktualisiert.
Das Abstandsgebot und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten für die Teilnehmer innerhalb des Veranstaltungsraumes bzw. Veranstaltungsbereiches nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind.
Dienstleister, wie zum Beispiel Servicepersonal zählen nicht als Teilnehmer. Die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards obliegt dem Veranstalter.
Das Ordnungsamt kann die Einhaltung der zuvor genannten Vorgaben jederzeit überprüfen und die Veranstaltung bei Verstößen gegebenenfalls abbrechen.
Verstöße gegen die Anzeigepflicht einer Veranstaltung können mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro geahndet werden. Falsche Angaben und erhebliche Abweichungen in den Kontaktdaten können mit einem Bußgeld in Höhe von 250 Euro geahndet werden.
Neueste Kommentare
Die unerwarteten Nebenwirkungen einer Stoffwechselkur
VER von hohem Krankenstand betroffen